Zum Inhalt springen
nice2CU

Ruhezeiten und Höchstarbeitszeit bei Event-Personal: die Regeln und wie Sie sie einplanen

Nachtabbau, Frühaufbau, Festivalwochenende: Im Veranstaltungsgeschäft stoßen Einsatzpläne regelmäßig an die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes. Dieser Beitrag fasst die Regeln zusammen, zeigt typische Konflikte und wie sich Verstöße schon bei der Einsatzplanung vermeiden lassen.

nice2CU RedaktionVeröffentlicht am 8 Min. Lesezeit

Techniker mit Headset von hinten als Silhouette vor einer beleuchteten Bühne, im Vordergrund ein Scheinwerfer

Auf einen Blick

  • Werktäglich sind acht Stunden erlaubt, bis zu zehn, wenn im Schnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
  • Nach Arbeitsende müssen mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhe folgen (§ 5 ArbZG). Eine gesetzliche Verkürzung für Veranstaltungsbetriebe sieht das Gesetz nicht vor.
  • Sonntagsarbeit ist bei Veranstaltungen und Messen erlaubt, wenn die Arbeit nicht an Werktagen erledigt werden kann; dann gelten Ersatzruhetag und mindestens 15 freie Sonntage im Jahr (§§ 10, 11 ArbZG).
  • Abweichungen sind vor allem über Tarifverträge oder behördliche Bewilligung möglich. Planbare Engpässe sind in der Regel kein Notfall im Sinne von § 14 ArbZG.

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Inhalt

Die Grundregeln des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz gilt für nahezu alle Arbeitnehmer (Ausnahmen u. a. für leitende Angestellte, § 18 ArbZG), auch für Aushilfen, Minijobber und Leiharbeitnehmer. Es gilt nicht für echte Selbstständige; wer Freelancer wie Angestellte einsetzt, riskiert allerdings, dass sie als Arbeitnehmer eingestuft werden.

RegelVorschriftInhalt
Tägliche Höchstarbeitszeit§ 3 ArbZG8 Stunden werktäglich, bis zu 10 Stunden mit Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden in sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen
Pausen§ 4 ArbZG30 Minuten bei mehr als 6 bis 9 Stunden, 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden; höchstens 6 Stunden am Stück ohne Pause
Ruhezeit§ 5 ArbZGMindestens 11 Stunden ununterbrochen nach Ende der täglichen Arbeitszeit
Nachtarbeit§§ 2, 6 ArbZGNachtzeit 23 bis 6 Uhr; für Nachtarbeitnehmer kürzerer Ausgleichszeitraum (ein Kalendermonat oder vier Wochen)
Sonn- und Feiertage§§ 9–11 ArbZGGrundsätzlich Ruhe von 0 bis 24 Uhr; Ausnahmen u. a. für Veranstaltungen und Messen
Mehrere Arbeitgeber§ 2 Abs. 1 ArbZGArbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet
  • Tägliche Höchstarbeitszeit

    Vorschrift
    § 3 ArbZG
    Inhalt
    8 Stunden werktäglich, bis zu 10 Stunden mit Ausgleich auf durchschnittlich 8 Stunden in sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen
  • Pausen

    Vorschrift
    § 4 ArbZG
    Inhalt
    30 Minuten bei mehr als 6 bis 9 Stunden, 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden; höchstens 6 Stunden am Stück ohne Pause
  • Ruhezeit

    Vorschrift
    § 5 ArbZG
    Inhalt
    Mindestens 11 Stunden ununterbrochen nach Ende der täglichen Arbeitszeit
  • Nachtarbeit

    Vorschrift
    §§ 2, 6 ArbZG
    Inhalt
    Nachtzeit 23 bis 6 Uhr; für Nachtarbeitnehmer kürzerer Ausgleichszeitraum (ein Kalendermonat oder vier Wochen)
  • Sonn- und Feiertage

    Vorschrift
    §§ 9–11 ArbZG
    Inhalt
    Grundsätzlich Ruhe von 0 bis 24 Uhr; Ausnahmen u. a. für Veranstaltungen und Messen
  • Mehrere Arbeitgeber

    Vorschrift
    § 2 Abs. 1 ArbZG
    Inhalt
    Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern werden zusammengerechnet

Werktage sind Montag bis Samstag. Daraus ergibt sich die oft genannte Grenze von 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt, in einzelnen Wochen bis zu 60 Stunden, wenn der Ausgleich gelingt. Für Jugendliche gelten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz deutlich strengere Grenzen.

Typische Konflikte bei Auf- und Abbau

Der lange Aufbautag

Laden ab 6 Uhr, Fahrt, Aufbau bis 18 Uhr: Das sind zwölf Stunden Anwesenheit. Abzüglich einer Stunde Pause bleiben elf Stunden Arbeitszeit, also eine Stunde über der Höchstgrenze. Häufig wird nur der Aufbau als Arbeitszeit gezählt; das Laden im Lager und das Fahren gehören aber dazu.

Nachtabbau und Frühaufbau

Die Show endet um 23 Uhr, der Abbau dauert bis 2 Uhr. Wer am nächsten Morgen um 8 Uhr wieder beim nächsten Kunden laden soll, hat nur sechs Stunden Ruhe. Frühester zulässiger Beginn wäre 13 Uhr. Kurzfristige Verschiebungen am Abend verschieben also den gesamten nächsten Tag.

Rechenbeispiel Ruhezeit
ArbeitsendeRuhezeitFrühester Beginn
22:00 Uhr11 Stunden09:00 Uhr am Folgetag
00:30 Uhr11 Stunden11:30 Uhr am selben Tag
02:00 Uhr11 Stunden13:00 Uhr am selben Tag
  • 22:00 Uhr

    Ruhezeit
    11 Stunden
    Frühester Beginn
    09:00 Uhr am Folgetag
  • 00:30 Uhr

    Ruhezeit
    11 Stunden
    Frühester Beginn
    11:30 Uhr am selben Tag
  • 02:00 Uhr

    Ruhezeit
    11 Stunden
    Frühester Beginn
    13:00 Uhr am selben Tag

Mehrtagesevents und Festivals

Bei mehrtägigen Veranstaltungen summieren sich lange Tage. Zehn Stunden an sechs Tagen sind 60 Stunden; das ist nur zulässig, wenn innerhalb des Ausgleichszeitraums (davor oder danach) entsprechend weniger gearbeitet wird. Wer in der Saison Woche für Woche an der Grenze plant, schafft den Ausgleich im Sechsmonatszeitraum oft nicht mehr.

Aushilfen mit mehreren Jobs

Arbeitet eine Aushilfe tagsüber bei einem anderen Arbeitgeber, zählen diese Stunden mit. Ruhezeit und Höchstarbeitszeit gelten über alle Arbeitsverhältnisse hinweg. Fragen Sie bei Einstellung nach weiteren Beschäftigungen und dokumentieren Sie die Antwort.

Sonn- und Feiertagsarbeit bei Veranstaltungen

§ 10 Abs. 1 ArbZG erlaubt die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen unter anderem bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und ähnlichen Veranstaltungen (Nr. 5) sowie bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne der Gewerbeordnung und bei Volksfesten (Nr. 9). Voraussetzung ist jeweils, dass die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.

  • Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG).
  • Für Arbeit an einem Sonntag ist ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen zu gewähren, für Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, innerhalb von acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG).
  • Der Ersatzruhetag ist unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen (§ 11 Abs. 4 ArbZG).
  • Auch an Sonn- und Feiertagen gelten Höchstarbeitszeit und Ruhezeit (§ 11 Abs. 2 ArbZG).

Ob der Aufbau am Sonntag für eine Messe am Montag unter die Ausnahme fällt, hängt davon ab, ob er tatsächlich nicht am Samstag erledigt werden kann. Im Zweifel klären Sie das mit der zuständigen Aufsichtsbehörde; sie kann auf Antrag verbindlich feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig ist (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG).

Welche Abweichungen möglich sind

Das Gesetz lässt Abweichungen zu, aber an Voraussetzungen geknüpft. Die folgende Übersicht ist bewusst allgemein gehalten; ob eine Ausnahme für Ihren Betrieb greift, sollte im Einzelfall geprüft werden.

  • Tarifvertrag (§ 7 ArbZG): Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung auf seiner Grundlage kann u. a. die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden kürzen, wenn die Art der Arbeit es erfordert und ein Ausgleich festgelegt wird, oder die Arbeitszeit über zehn Stunden verlängern, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt. Dann gilt eine Obergrenze von 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt von zwölf Monaten. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können solche Regeln im Geltungsbereich des Tarifvertrags übernehmen (§ 7 Abs. 3).
  • Behördliche Bewilligung (§ 15 ArbZG): Die Aufsichtsbehörde kann u. a. für Bau- und Montagestellen sowie für Saison- und Kampagnebetriebe (mit Ausgleich) längere tägliche Arbeitszeiten bewilligen; die Arbeitszeit darf dann 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Monaten nicht überschreiten. Die Bewilligung muss vor dem Einsatz beantragt werden.
  • Notfälle und außergewöhnliche Fälle (§ 14 ArbZG): Gemeint sind vorübergehende Arbeiten in Situationen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht anders zu beseitigen sind. Ein knapp kalkulierter Aufbau oder eine planbare Saisonspitze ist in der Regel kein solcher Fall. Daneben erlaubt § 14 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG Abweichungen, wenn wenige Arbeitnehmer vorübergehend Arbeiten erledigen müssen, deren Nichterledigung das Ergebnis gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden verursachen würde. Auch das setzt voraus, dass der Engpass nicht vorhersehbar war und sich nicht anders lösen ließ.

So verhindern Sie Verstöße in der Einsatzplanung

Die meisten Verstöße entstehen nicht aus Absicht, sondern weil Disposition und Zeiterfassung getrennt laufen: Der Disponent sieht den Plan, nicht die tatsächlichen Zeiten vom Vortag. Diese Punkte helfen:

  • Schichten inklusive Laden und Fahrt planen, nicht nur die Zeit am Veranstaltungsort.
  • Puffer für Überziehungen beim Abbau einplanen; ein Abbau dauert selten kürzer als geplant.
  • Ruhezeit beim Zuweisen prüfen: Wann endet der letzte Einsatz der Person tatsächlich?
  • Für lange Produktionen getrennte Aufbau- und Abbau-Crews oder versetzte Schichten einsetzen.
  • Wochenstunden und Ausgleichszeitraum je Person im Blick behalten, besonders in der Saison.
  • Sonntage zählen und Ersatzruhetage fest einplanen, nicht nachträglich suchen.
  • Weitere Beschäftigungen von Aushilfen erfragen und berücksichtigen.
  • Ist-Zeiten zeitnah mit dem Plan abgleichen und Abweichungen in die nächste Planung übernehmen.

So unterstützt nice2CU

In nice2CU kennt die Personaldisposition die Arbeitszeitregeln und die erfassten Zeiten. Wer einen Einsatz zuweist, plant auf derselben Datenbasis, auf der auch gestempelt wird.

  • Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Sperrzeiträume als Regeln hinterlegt, ergänzt um Regeln aus Tarif oder Betriebsvereinbarung.
  • Planung und erfasste Zeiten werden gegen diese Regeln geprüft; Abweichungen zeigt die Compliance-Übersicht.
  • Genehmigter Urlaub und Abwesenheiten sind in der Einsatzplanung sofort sichtbar.

Zur Personaldisposition

Häufige Fragen

01/Darf Event-Personal zwölf Stunden am Tag arbeiten?
Nach § 3 ArbZG nicht ohne Weiteres: Erlaubt sind bis zu zehn Stunden werktäglich mit Ausgleich. Längere Arbeitszeiten setzen etwa eine tarifliche Regelung nach § 7 ArbZG bei erheblicher Arbeitsbereitschaft oder eine behördliche Bewilligung voraus.
02/Kann die Ruhezeit von elf Stunden verkürzt werden?
Das Gesetz erlaubt eine Verkürzung um bis zu eine Stunde nur in bestimmten Bereichen wie Gastronomie, Verkehrsbetrieben oder Rundfunk, und nur, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG). Darüber hinaus kann ein Tarifvertrag die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden kürzen, wenn die Art der Arbeit es erfordert und ein Ausgleich festgelegt ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG).
03/Ist Sonntagsarbeit bei Veranstaltungen erlaubt?
Ja, nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 9 ArbZG bei Veranstaltungen, Messen, Märkten und Volksfesten, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen erledigt werden können. Dann sind ein Ersatzruhetag und mindestens 15 freie Sonntage im Jahr zu gewähren.
04/Zählt die Arbeitszeit bei einem anderen Arbeitgeber mit?
Ja. Nach § 2 Abs. 1 ArbZG werden Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammengerechnet. Das betrifft vor allem Aushilfen mit Hauptberuf oder mehreren Minijobs.
05/Ist eine Verzögerung beim Abbau ein Notfall nach § 14 ArbZG?
In der Regel nicht. § 14 ArbZG erfasst Ereignisse, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und nicht anders zu beheben sind. Vorhersehbare Engpässe und knappe Planung fallen nicht darunter. Für unvorhersehbare Überziehungen kann § 14 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG greifen, wenn wenige Arbeitnehmer vorübergehend Arbeiten erledigen müssen, deren Nichterledigung das Ergebnis gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden verursachen würde.

Quellen

  1. Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Gesamttext
  2. § 5 ArbZG – Ruhezeit
  3. § 7 ArbZG – Abweichende Regelungen
  4. § 10 ArbZG – Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
  5. § 11 ArbZG – Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
  6. § 14 ArbZG – Außergewöhnliche Fälle
  7. § 15 ArbZG – Bewilligungen, Ermächtigungen
  8. § 18 ArbZG – Nichtanwendung des Gesetzes
  9. Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie)

Stand: Oktober 2026. Die Angaben sind sorgfältig recherchiert, aber ohne Gewähr. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder Ihre Steuerberatung.

Starten Sie Ihren Test in einer eigenen nice2CU-Instanz

Voller Funktionsumfang, 30 Tage kostenlos, ohne Kündigung: Die Testphase endet automatisch.

Demo-Instanz ansehen
  • AI-gestützte Datenübernahme aus dem Altsystem
  • Ihre Daten jederzeit exportierbar — vertraglich garantiert
  • Hosting in deutschen Rechenzentren