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DGUV V3 im Mietpark: Prüffristen und Dokumentation für vermietete Geräte

Scheinwerfer, Verstärker, Kabel, Verteiler, Werkzeug: Fast alles im Mietpark ist ein ortsveränderliches elektrisches Betriebsmittel. Dieser Beitrag erklärt, was die DGUV Vorschrift 3 verlangt, wie Prüffristen festgelegt werden und welche Fragen bei der Vermietung offen sind.

nice2CU RedaktionVeröffentlicht am 6 Min. Lesezeit

Hände setzen die Prüfspitzen eines Messgeräts an die Anschlussklemmen eines elektrischen Geräts

Auf einen Blick

  • Elektrische Betriebsmittel müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung und in bestimmten Zeitabständen geprüft werden (§ 5 DGUV Vorschrift 3).
  • Die Fristen legt der Unternehmer in der Gefährdungsbeurteilung fest. Richtwert für ortsveränderliche Betriebsmittel sind sechs Monate, auf Baustellen drei; bei einer Fehlerquote unter 2 % kann die Frist verlängert werden.
  • Jede Prüfung ist zu dokumentieren: Gerät, Datum, Anlass, Ergebnis, Prüfperson, Prüfgerät und nächste Frist.
  • Eine ausdrückliche Pflicht, jedes Gerät vor jeder Vermietung messtechnisch zu prüfen, enthalten DGUV Vorschrift 3 und DGUV Information 203-071 nicht. Die starke, wechselnde Beanspruchung im Mietbetrieb führt aber in der Regel zu kurzen Fristen und zu Sichtprüfungen bei jeder Rücknahme.

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Inhalt

Welche Regeln gelten

Für elektrische Arbeitsmittel greifen zwei Regelwerke ineinander: die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als staatliches Recht und die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ als Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften. Konkretisiert werden sie durch die Technische Regel TRBS 1201 und durch DGUV-Informationen.

  • DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel – Organisation durch den Unternehmer“ (Ausgabe Januar 2020) beschreibt, wie Unternehmer Fristen, Dokumentation und Kennzeichnung organisieren.
  • DGUV Information 203-070 richtet sich an Prüfpersonen und beschreibt die praktische Durchführung der Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel.
  • DIN EN 50699 (VDE 0702) regelt die Wiederholungsprüfung, DIN EN 50678 (VDE 0701) die Prüfung nach Instandsetzung. Sie haben die frühere DIN VDE 0701-0702 abgelöst.

Ortsveränderlich sind Betriebsmittel, die während des Betriebs bewegt werden oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie angeschlossen sind. Dazu zählen auch Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen. Im Mietpark für Veranstaltungs-, Bau- und Gerätetechnik trifft das auf den größten Teil des Bestands zu.

Wann geprüft werden muss

Nach § 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass elektrische Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden:

  1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme, durch eine Elektrofachkraft oder unter ihrer Leitung und Aufsicht, und
  2. in bestimmten Zeitabständen.

Die Erstprüfung kann entfallen, wenn der Hersteller oder Errichter bestätigt, dass das Betriebsmittel den Bestimmungen entspricht (§ 5 Abs. 4). Für neu gekaufte, anschlussfertige Geräte genügt dafür in der Regel die Konformitätserklärung. Nach jeder Reparatur ist die Prüfung dagegen nicht verzichtbar: Ein instand gesetztes Gerät darf erst nach bestandener Prüfung wieder ausgegeben werden.

Prüffristen: Gefährdungsbeurteilung statt fester Termine

Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Festgelegt werden sie in der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 6 BetrSichV); das liegt in der Verantwortung des Unternehmers. Die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 nennen dafür Richtwerte:

Tabelle 1B der DGUV Vorschrift 3 (vereinfacht)
BetriebsmittelRichtwertMaximalwert
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt), Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen, Anschlussleitungen mit Stecker6 Monate, auf Baustellen 3 Monate; bei einer Fehlerquote unter 2 % kann die Frist verlängert werdenBaustellen, Fertigungsstätten, Werkstätten oder ähnliche Bedingungen: 1 Jahr; Büros oder ähnliche Bedingungen: 2 Jahre
  • Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt), Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen, Anschlussleitungen mit Stecker

    Richtwert
    6 Monate, auf Baustellen 3 Monate; bei einer Fehlerquote unter 2 % kann die Frist verlängert werden
    Maximalwert
    Baustellen, Fertigungsstätten, Werkstätten oder ähnliche Bedingungen: 1 Jahr; Büros oder ähnliche Bedingungen: 2 Jahre

Die Fehlerquote ist der Anteil der geprüften Geräte, die Abweichungen von den Grenzwerten zeigen. Geräte, die schon bei der Sichtprüfung durchfallen, zählen dazu. Die DGUV Information 203-071 betont: Prüffristen sind keine Wunschfristen. Abweichungen von den Richtwerten sind zu begründen. Kriterien für die Festlegung sind unter anderem:

  • Einsatzbedingungen, Witterung und Umwelteinflüsse
  • mechanische, chemische und thermische Beanspruchung
  • Verwendungsdauer und -häufigkeit
  • Ausfallverhalten und betriebliche Erfahrungen, etwa die eigene Fehlerquote
  • Qualifikation und Erfahrung der Benutzer
  • Herstellerhinweise

Für einen Mietpark heißt das: Geräte, die auf Baustellen, Open-Air-Veranstaltungen oder bei häufig wechselnden, nicht unterwiesenen Nutzern im Einsatz sind, liegen eher am unteren Ende. Ein Gerät, das selten und unter Bürobedingungen genutzt wird, kann längere Fristen rechtfertigen.

Wer prüfen darf

Die fachliche Verantwortung für die Prüfung trägt eine Prüfperson mit elektrotechnischer Ausbildung und Prüferfahrung (befähigte Person, in der Regel eine Elektrofachkraft). Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen nach DGUV Information 203-071 mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten im Prüfteam mitwirken, aber nicht eigenverantwortlich prüfen. Die älteren Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 sind hier weiter gefasst; maßgeblich sollte die Gefährdungsbeurteilung sein. Viele Vermieter kombinieren beides: eigene, unterwiesene Lagermitarbeiter für Routineprüfungen und eine Elektrofachkraft für Bewertung, Reparaturen und Organisation.

Dokumentation und Kennzeichnung

Das Ergebnis jeder Prüfung ist zu dokumentieren. Die DGUV Information 203-071 nennt als Mindestinhalt:

  • eindeutige Identifikation des Geräts, etwa Typ, Hersteller, Inventarnummer oder Barcode
  • Datum und Umfang der Prüfung (Normengrundlage)
  • Prüfanlass: Erstprüfung, Wiederholungsprüfung oder Prüfung nach Instandsetzung
  • Prüfergebnis und nächste Prüffrist
  • Prüfperson und verwendetes Prüfgerät
  • Unterschrift oder elektronische Signatur der Prüfperson

Die Aufzeichnungen sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Längere Aufbewahrung ist sinnvoll, weil sich nur so die Fehlerquote auswerten und Fristen begründen lassen. Werden Geräte an wechselnden Orten verwendet, muss am Einsatzort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorliegen. Eine Prüfplakette ist dafür ein übliches Mittel, wird aber nicht generell vorgeschrieben.

Vermietung: Prüfen vor jeder Ausgabe?

Diese Frage wird in der Praxis unterschiedlich beantwortet. Fest steht: Der Vermieter schuldet dem Mieter ein Gerät in vertragsgemäßem, gebrauchstauglichem Zustand (§ 535 BGB). Setzt der Mieter das Gerät als Arbeitgeber ein, ist er nach BetrSichV für seine Beschäftigten verantwortlich und wird sich in der Regel auf den Prüfnachweis des Vermieters stützen.

Eine ausdrückliche Pflicht, jedes Gerät vor jeder Vermietung messtechnisch zu prüfen, haben wir in DGUV Vorschrift 3 und DGUV Information 203-071 nicht gefunden. Gleichzeitig kennt der Vermieter die Beanspruchung während der Miete nicht. Das spricht in der Gefährdungsbeurteilung für kurze Fristen und für Kontrollen bei jeder Rücknahme. Bewährt hat sich ein gestuftes Vorgehen:

ZeitpunktMaßnahme
RücknahmeSicht- und Funktionskontrolle: Gehäuse, Leitungen, Stecker, Zugentlastung. Beschädigte Geräte sofort sperren.
Nach ReparaturPrüfung nach Instandsetzung (DIN EN 50678 / VDE 0701) vor der nächsten Ausgabe, ohne Ausnahme.
AusgabePrüffrist darf nicht abgelaufen sein, idealerweise nicht während der Mietdauer ablaufen. Prüfnachweis mitgeben oder Plakette sichtbar.
WiederkehrendMesstechnische Prüfung (DIN EN 50699 / VDE 0702) nach der Frist aus der Gefährdungsbeurteilung.
  • Rücknahme

    Maßnahme
    Sicht- und Funktionskontrolle: Gehäuse, Leitungen, Stecker, Zugentlastung. Beschädigte Geräte sofort sperren.
  • Nach Reparatur

    Maßnahme
    Prüfung nach Instandsetzung (DIN EN 50678 / VDE 0701) vor der nächsten Ausgabe, ohne Ausnahme.
  • Ausgabe

    Maßnahme
    Prüffrist darf nicht abgelaufen sein, idealerweise nicht während der Mietdauer ablaufen. Prüfnachweis mitgeben oder Plakette sichtbar.
  • Wiederkehrend

    Maßnahme
    Messtechnische Prüfung (DIN EN 50699 / VDE 0702) nach der Frist aus der Gefährdungsbeurteilung.

So unterstützt nice2CU

In nice2CU sind Prüfungen am einzelnen Gerät hinterlegt. Das Lager sieht fällige Prüfungen, bevor ein Gerät rausgeht.

  • Prüftermine je Gerät mit Prüfarten wie DGUV V3, Fristen und Sammel-Import.
  • Fällige Prüfungen erscheinen automatisch; vor der Ausgabe warnt nice2CU bei fälliger Prüfung.
  • Beim Scannen fällt ein Gerät mit abgelaufener Prüfung sofort auf.
  • Ergebnisse werden dokumentiert, die Prüfhistorie je Gerät bleibt nachvollziehbar.

Zu Lager & Logistik

Reiter „Prüfungen“ am Mischpult DiGiCo Quantum 338 (Gerät Q3240074): Prüfart DGUV V3 (Elektrische Betriebsmittel) mit Intervall 12 Monate, Status „Überfällig“ seit 06.08.2026 und Button „Prüfung erfassen“

Häufige Fragen

01/Wie oft müssen ortsveränderliche Geräte geprüft werden?
Die Frist legt der Unternehmer in der Gefährdungsbeurteilung fest. Die DGUV Vorschrift 3 nennt als Richtwert sechs Monate, auf Baustellen drei Monate. Liegt die Fehlerquote unter 2 %, kann die Frist verlängert werden, höchstens auf ein Jahr unter Werkstatt- oder Baustellenbedingungen und zwei Jahre unter Bürobedingungen.
02/Muss ein Mietgerät vor jeder Vermietung geprüft werden?
Eine ausdrückliche Pflicht zur messtechnischen Prüfung vor jeder Vermietung enthalten DGUV Vorschrift 3 und DGUV Information 203-071 nicht. Üblich und sinnvoll sind Sicht- und Funktionskontrollen bei jeder Rücknahme, eine Prüfung nach jeder Reparatur und kurze Wiederholungsfristen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
03/Dürfen Lagermitarbeiter selbst prüfen?
Ja, als elektrotechnisch unterwiesene Personen im Prüfteam mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten. Die fachliche Verantwortung trägt die Prüfperson, in der Regel eine Elektrofachkraft.
04/Ist eine Prüfplakette Pflicht?
Nicht generell. Für Geräte an wechselnden Einsatzorten muss aber ein Nachweis über die letzte Prüfung vor Ort vorliegen; eine Plakette mit Prüfdatum und nächstem Termin ist dafür ein übliches Mittel.
05/Wie lange müssen Prüfprotokolle aufbewahrt werden?
Nach § 14 Abs. 7 BetrSichV mindestens bis zur nächsten Prüfung. Länger aufzubewahren ist sinnvoll, um Fehlerquoten auszuwerten und Prüffristen begründen zu können.

Quellen

  1. DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (PDF)
  2. DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen inkl. Tabelle 1B (BGW, PDF)
  3. DGUV Information 203-071 – Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel (PDF)
  4. DGUV-Publikationen: DGUV Informationen (u. a. 203-070)
  5. Betriebssicherheitsverordnung, § 3
  6. Betriebssicherheitsverordnung, § 14
  7. § 535 BGB – Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
  8. KomNet NRW, Dialog 6583: Prüfanforderungen an angemietete ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel

Stand: Oktober 2026. Die Angaben sind sorgfältig recherchiert, aber ohne Gewähr. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder Ihre Steuerberatung.

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