Auf einen Blick
- Elektrische Betriebsmittel müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung und in bestimmten Zeitabständen geprüft werden (§ 5 DGUV Vorschrift 3).
- Die Fristen legt der Unternehmer in der Gefährdungsbeurteilung fest. Richtwert für ortsveränderliche Betriebsmittel sind sechs Monate, auf Baustellen drei; bei einer Fehlerquote unter 2 % kann die Frist verlängert werden.
- Jede Prüfung ist zu dokumentieren: Gerät, Datum, Anlass, Ergebnis, Prüfperson, Prüfgerät und nächste Frist.
- Eine ausdrückliche Pflicht, jedes Gerät vor jeder Vermietung messtechnisch zu prüfen, enthalten DGUV Vorschrift 3 und DGUV Information 203-071 nicht. Die starke, wechselnde Beanspruchung im Mietbetrieb führt aber in der Regel zu kurzen Fristen und zu Sichtprüfungen bei jeder Rücknahme.
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Inhalt
Welche Regeln gelten
Für elektrische Arbeitsmittel greifen zwei Regelwerke ineinander: die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als staatliches Recht und die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ als Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften. Konkretisiert werden sie durch die Technische Regel TRBS 1201 und durch DGUV-Informationen.
- DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel – Organisation durch den Unternehmer“ (Ausgabe Januar 2020) beschreibt, wie Unternehmer Fristen, Dokumentation und Kennzeichnung organisieren.
- DGUV Information 203-070 richtet sich an Prüfpersonen und beschreibt die praktische Durchführung der Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel.
- DIN EN 50699 (VDE 0702) regelt die Wiederholungsprüfung, DIN EN 50678 (VDE 0701) die Prüfung nach Instandsetzung. Sie haben die frühere DIN VDE 0701-0702 abgelöst.
Ortsveränderlich sind Betriebsmittel, die während des Betriebs bewegt werden oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie angeschlossen sind. Dazu zählen auch Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen. Im Mietpark für Veranstaltungs-, Bau- und Gerätetechnik trifft das auf den größten Teil des Bestands zu.
Wann geprüft werden muss
Nach § 5 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass elektrische Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden:
- vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme, durch eine Elektrofachkraft oder unter ihrer Leitung und Aufsicht, und
- in bestimmten Zeitabständen.
Die Erstprüfung kann entfallen, wenn der Hersteller oder Errichter bestätigt, dass das Betriebsmittel den Bestimmungen entspricht (§ 5 Abs. 4). Für neu gekaufte, anschlussfertige Geräte genügt dafür in der Regel die Konformitätserklärung. Nach jeder Reparatur ist die Prüfung dagegen nicht verzichtbar: Ein instand gesetztes Gerät darf erst nach bestandener Prüfung wieder ausgegeben werden.
Prüffristen: Gefährdungsbeurteilung statt fester Termine
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Festgelegt werden sie in der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 6 BetrSichV); das liegt in der Verantwortung des Unternehmers. Die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 nennen dafür Richtwerte:
| Betriebsmittel | Richtwert | Maximalwert |
|---|---|---|
| Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt), Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen, Anschlussleitungen mit Stecker | 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate; bei einer Fehlerquote unter 2 % kann die Frist verlängert werden | Baustellen, Fertigungsstätten, Werkstätten oder ähnliche Bedingungen: 1 Jahr; Büros oder ähnliche Bedingungen: 2 Jahre |
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt), Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen, Anschlussleitungen mit Stecker
- Richtwert
- 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate; bei einer Fehlerquote unter 2 % kann die Frist verlängert werden
- Maximalwert
- Baustellen, Fertigungsstätten, Werkstätten oder ähnliche Bedingungen: 1 Jahr; Büros oder ähnliche Bedingungen: 2 Jahre
Die Fehlerquote ist der Anteil der geprüften Geräte, die Abweichungen von den Grenzwerten zeigen. Geräte, die schon bei der Sichtprüfung durchfallen, zählen dazu. Die DGUV Information 203-071 betont: Prüffristen sind keine Wunschfristen. Abweichungen von den Richtwerten sind zu begründen. Kriterien für die Festlegung sind unter anderem:
- Einsatzbedingungen, Witterung und Umwelteinflüsse
- mechanische, chemische und thermische Beanspruchung
- Verwendungsdauer und -häufigkeit
- Ausfallverhalten und betriebliche Erfahrungen, etwa die eigene Fehlerquote
- Qualifikation und Erfahrung der Benutzer
- Herstellerhinweise
Für einen Mietpark heißt das: Geräte, die auf Baustellen, Open-Air-Veranstaltungen oder bei häufig wechselnden, nicht unterwiesenen Nutzern im Einsatz sind, liegen eher am unteren Ende. Ein Gerät, das selten und unter Bürobedingungen genutzt wird, kann längere Fristen rechtfertigen.
Wer prüfen darf
Die fachliche Verantwortung für die Prüfung trägt eine Prüfperson mit elektrotechnischer Ausbildung und Prüferfahrung (befähigte Person, in der Regel eine Elektrofachkraft). Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen nach DGUV Information 203-071 mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten im Prüfteam mitwirken, aber nicht eigenverantwortlich prüfen. Die älteren Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 sind hier weiter gefasst; maßgeblich sollte die Gefährdungsbeurteilung sein. Viele Vermieter kombinieren beides: eigene, unterwiesene Lagermitarbeiter für Routineprüfungen und eine Elektrofachkraft für Bewertung, Reparaturen und Organisation.
Dokumentation und Kennzeichnung
Das Ergebnis jeder Prüfung ist zu dokumentieren. Die DGUV Information 203-071 nennt als Mindestinhalt:
- eindeutige Identifikation des Geräts, etwa Typ, Hersteller, Inventarnummer oder Barcode
- Datum und Umfang der Prüfung (Normengrundlage)
- Prüfanlass: Erstprüfung, Wiederholungsprüfung oder Prüfung nach Instandsetzung
- Prüfergebnis und nächste Prüffrist
- Prüfperson und verwendetes Prüfgerät
- Unterschrift oder elektronische Signatur der Prüfperson
Die Aufzeichnungen sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Längere Aufbewahrung ist sinnvoll, weil sich nur so die Fehlerquote auswerten und Fristen begründen lassen. Werden Geräte an wechselnden Orten verwendet, muss am Einsatzort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorliegen. Eine Prüfplakette ist dafür ein übliches Mittel, wird aber nicht generell vorgeschrieben.
Vermietung: Prüfen vor jeder Ausgabe?
Diese Frage wird in der Praxis unterschiedlich beantwortet. Fest steht: Der Vermieter schuldet dem Mieter ein Gerät in vertragsgemäßem, gebrauchstauglichem Zustand (§ 535 BGB). Setzt der Mieter das Gerät als Arbeitgeber ein, ist er nach BetrSichV für seine Beschäftigten verantwortlich und wird sich in der Regel auf den Prüfnachweis des Vermieters stützen.
Eine ausdrückliche Pflicht, jedes Gerät vor jeder Vermietung messtechnisch zu prüfen, haben wir in DGUV Vorschrift 3 und DGUV Information 203-071 nicht gefunden. Gleichzeitig kennt der Vermieter die Beanspruchung während der Miete nicht. Das spricht in der Gefährdungsbeurteilung für kurze Fristen und für Kontrollen bei jeder Rücknahme. Bewährt hat sich ein gestuftes Vorgehen:
| Zeitpunkt | Maßnahme |
|---|---|
| Rücknahme | Sicht- und Funktionskontrolle: Gehäuse, Leitungen, Stecker, Zugentlastung. Beschädigte Geräte sofort sperren. |
| Nach Reparatur | Prüfung nach Instandsetzung (DIN EN 50678 / VDE 0701) vor der nächsten Ausgabe, ohne Ausnahme. |
| Ausgabe | Prüffrist darf nicht abgelaufen sein, idealerweise nicht während der Mietdauer ablaufen. Prüfnachweis mitgeben oder Plakette sichtbar. |
| Wiederkehrend | Messtechnische Prüfung (DIN EN 50699 / VDE 0702) nach der Frist aus der Gefährdungsbeurteilung. |
Rücknahme
- Maßnahme
- Sicht- und Funktionskontrolle: Gehäuse, Leitungen, Stecker, Zugentlastung. Beschädigte Geräte sofort sperren.
Nach Reparatur
- Maßnahme
- Prüfung nach Instandsetzung (DIN EN 50678 / VDE 0701) vor der nächsten Ausgabe, ohne Ausnahme.
Ausgabe
- Maßnahme
- Prüffrist darf nicht abgelaufen sein, idealerweise nicht während der Mietdauer ablaufen. Prüfnachweis mitgeben oder Plakette sichtbar.
Wiederkehrend
- Maßnahme
- Messtechnische Prüfung (DIN EN 50699 / VDE 0702) nach der Frist aus der Gefährdungsbeurteilung.
So unterstützt nice2CU
In nice2CU sind Prüfungen am einzelnen Gerät hinterlegt. Das Lager sieht fällige Prüfungen, bevor ein Gerät rausgeht.
- Prüftermine je Gerät mit Prüfarten wie DGUV V3, Fristen und Sammel-Import.
- Fällige Prüfungen erscheinen automatisch; vor der Ausgabe warnt nice2CU bei fälliger Prüfung.
- Beim Scannen fällt ein Gerät mit abgelaufener Prüfung sofort auf.
- Ergebnisse werden dokumentiert, die Prüfhistorie je Gerät bleibt nachvollziehbar.

Häufige Fragen
01/Wie oft müssen ortsveränderliche Geräte geprüft werden?
02/Muss ein Mietgerät vor jeder Vermietung geprüft werden?
03/Dürfen Lagermitarbeiter selbst prüfen?
04/Ist eine Prüfplakette Pflicht?
05/Wie lange müssen Prüfprotokolle aufbewahrt werden?
Quellen
- DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (PDF)
- DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen inkl. Tabelle 1B (BGW, PDF)
- DGUV Information 203-071 – Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel (PDF)
- DGUV-Publikationen: DGUV Informationen (u. a. 203-070)
- Betriebssicherheitsverordnung, § 3
- Betriebssicherheitsverordnung, § 14
- § 535 BGB – Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
- KomNet NRW, Dialog 6583: Prüfanforderungen an angemietete ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
Stand: Oktober 2026. Die Angaben sind sorgfältig recherchiert, aber ohne Gewähr. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder Ihre Steuerberatung.



